Grenzüberschreitend Arbeiten

Mit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union haben die Verflechtungen im deutsch-polnischen Grenzgebiet rasant zugenommen. Die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit für polnische Arbeitnehmer ab dem Jahr 2011 verstärkte diese Entwicklung auch auf dem Arbeitsmarkt. Heute bietet die Grenzregion vielfältige Möglichkeiten, grenzüberschreitend beruflich tätig zu sein. Immer mehr Menschen arbeiten im Nachbarland, pendeln täglich über die Grenze oder sind dort selbstständig tätig. Gleichzeitig ergeben sich dabei Fragen zu unterschiedlichen rechtlichen und organisatorischen Regelungen – etwa zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, zur Gründung eines Unternehmens sowie zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Themen. Haben auch Sie schon einmal darüber nachgedacht, im Nachbarland zu ARBEITEN? Informieren Sie sich hier über die wichtigsten Rahmenbedingungen für eine Beschäftigung in Deutschland und Polen und erschließen Sie für sich die Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Arbeitsmarktes.

Unsere Themen im Info-Bereich „Arbeiten“:

Auf dieser Seite finden Arbeitnehmer Informationen zur Anerkennung von Qualifikationen Deutschland und Polen.

Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Deutschland

Wenn Personen eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation in Deutschland nutzen möchten, stellen sich häufig verschiedene Fragen: Welche Berufe müssen anerkannt werden? Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab? Welche Stellen sind zuständig? Welche Sprachkenntnisse sind erforderlich? Was gilt bei der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen?

 

Die folgende Übersicht beantwortet diese Fragen und bietet einen ersten Überblick über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Deutschland.

Die Modalitäten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, um eine Beschäftigung in einem der Mitgliedstaaten aufzunehmen (gilt auch für den EWR und die Schweiz), sind in den EU-Vorschriften festgelegt. Der wichtigste Rechtsakt in diesem Bereich ist:

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255 vom 30.09.2005, S. 22, in der geänderten Fassung).

Diese Richtlinie ermöglicht es Bürgern der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, einen reglementierten Beruf oder eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben als dem, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erworben haben.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung insbesondere durch:

  • das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG),
  • spezielle Fachgesetze für reglementierte Berufe,
  • sowie Regelungen der Bundesländer.

Reglementierte Berufe dürfen in Deutschland nur ausgeübt werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört in vielen Fällen die formale Anerkennung der Berufsqualifikation.

Zu den reglementierten Berufen gehören unter anderem:

  • Ärztin/Arzt,
  • Zahnärztin/Zahnarzt,
  • Apothekerin/Apotheker,
  • Pflegefachkraft,
  • Hebamme,
  • Lehrerin/Lehrer,
  • Rechtsanwältin/Rechtsanwalt,
  • Architektin/Architekt,
  • Ingenieurin/Ingenieur in einigen Bundesländern.

Ob ein Beruf in Deutschland reglementiert ist, kann in der Datenbank „Anerkennung in Deutschland“ oder in der EU-Datenbank der reglementierten Berufe geprüft werden.

Bei nicht reglementierten Berufen ist eine formale Anerkennung rechtlich nicht zwingend erforderlich. Arbeitgeber entscheiden selbst, ob sie die im Ausland erworbenen Qualifikationen akzeptieren.

Der Antrag auf Anerkennung muss bei der jeweils zuständigen Stelle eingereicht werden. Zuständig sind je nach Beruf beispielsweise:

  • Kammern,
  • Landesbehörden,
  • Berufsverbände,
  • oder spezielle Anerkennungsstellen.

Im Verfahren wird geprüft:

  • welche Ausbildung absolviert wurde,
  • welche beruflichen Kompetenzen vorliegen,
  • und ob wesentliche Unterschiede zum deutschen Referenzberuf bestehen.

Erforderliche Unterlagen sind häufig:

  • Ausbildungsnachweise,
  • Zeugnisse,
  • Nachweise über Berufserfahrung,
  • Identitätsnachweise,
  • gegebenenfalls Übersetzungen.

Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Dokumente konkret benötigt werden.

Werden wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Referenzberuf festgestellt, können Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sein.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Anpassungslehrgänge,
  • Eignungsprüfungen,
  • Kenntnisprüfungen,
  • oder Anpassungspraktika.

Berufserfahrung und zusätzliche Qualifikationen können berücksichtigt werden und Unterschiede teilweise ausgleichen.

Für bestimmte sogenannte sektorale Berufe gilt innerhalb der EU ein System der automatischen Anerkennung, vorausgesetzt, der Antragsteller verfügt über Dokumente zum Nachweis der Qualifikationen (Diplome, Bescheinigungen), die in Anhang V oder VI der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, oder auf der Grundlage erworbener Rechte.

Dies betrifft insbesondere:

  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte,
  • Apothekerinnen und Apotheker,
  • Pflegefachkräfte,
  • Hebammen,
  • Tierärztinnen und Tierärzte,
  • Architektinnen und Architekten.

Die zuständigen Kammern oder Behörden informieren über die konkreten Voraussetzungen.

Eine Person, deren berufliche Qualifikationen für die Ausübung eines reglementierten Berufs oder die Aufnahme bzw. Ausübung einer reglementierten Tätigkeit einer Anerkennung unterliegen, muss die Sprache des Aufnahmelandes in dem für die Ausübung des betreffenden Berufs oder der betreffenden Tätigkeit erforderlichen Umfang beherrschen. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, haben die Mitgliedstaaten das Recht, diese Kenntnisse vor der Zulassung zur Berufsausübung zu überprüfen, jedoch erst nach Erlass der Entscheidung über die Anerkennung der Qualifikationen oder der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises.

Für viele reglementierte Berufe sind ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich. Besonders in Berufen mit Verantwortung für Gesundheit oder Sicherheit müssen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

Je nach Beruf und Bundesland werden unterschiedliche Sprachniveaus verlangt, häufig:

  • B2,
  • oder C1 im medizinischen Bereich.

Die Sprachprüfung erfolgt in der Regel erst nach der fachlichen Anerkennung oder parallel zum Verfahren.

Die Kosten unterscheiden sich je nach Beruf und zuständiger Stelle. Zusätzlich können Kosten entstehen für:

  • Übersetzungen,
  • Beglaubigungen,
  • Sprachprüfungen,
  • oder Ausgleichsmaßnahmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können finanzielle Förderungen oder Zuschüsse beantragt werden.

Bürgerinnen und Bürger aus EU-/EWR-Staaten sowie der Schweiz dürfen Dienstleistungen grundsätzlich auch vorübergehend und gelegentlich in Deutschland erbringen, ohne ihre Berufsqualifikation vollständig anerkennen zu lassen.

Voraussetzung ist, dass:

  • der Beruf im Herkunftsstaat rechtmäßig ausgeübt wird,
  • die Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland erfolgt,
  • und der Dienstleister im Herkunftsstaat beruflich niedergelassen ist.

Ist der Beruf in Deutschland reglementiert, im Herkunftsstaat jedoch nicht, kann verlangt werden, dass der Beruf innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt wurde. Dies gilt nicht, wenn die Ausbildung im Herkunftsstaat gesetzlich geregelt war.

EU-Portale zur Anerkennung von Qualifikationen und Mobilität

 

https://europa.eu/youreurope/business/human-resources/cross-border-posted-workers/recognition-qualifications/index_pl.htm

Das Your Europe Business Portal informiert über die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der EU. Es richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, und erklärt, welche Regeln bei der Entsendung von Arbeitskräften und der Anerkennung von Abschlüssen gelten.

 

https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/regprof/home  

Die EU-Datenbank für reglementierte Berufe bietet eine Übersicht darüber, welche Berufe in den einzelnen EU-Ländern rechtlich geschützt bzw. reglementiert sind und welche Anforderungen für deren Ausübung gelten. Sie ist besonders hilfreich bei der Prüfung, ob und wie ein Beruf im Ausland anerkannt werden kann.

 

https://eures.europa.eu/index_de  

Das Portal EURES (European Employment Services) ist die offizielle Plattform der Europäischen Union zur Förderung der Arbeitskräftemobilität innerhalb Europas. Das Portal bietet Zugang zu europaweiten Stellenangeboten, eine Lebenslaufdatenbank sowie umfassende Informationen zu Arbeitsbedingungen, Sozialversicherung, Steuern und Arbeitsrecht in den einzelnen Ländern.

 

Nationale Informationsseiten (Deutschland)

 

https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php

Zentrales Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Es erklärt Verfahren, zuständige Stellen und Voraussetzungen und hilft mit einem Anerkennungs-Finder bei der Orientierung.

 

https://www.bq-portal.de/

Informationsportal zur Bewertung ausländischer Berufsqualifikationen. Es bietet detaillierte Informationen zu internationalen Ausbildungssystemen und unterstützt Kammern und Anerkennungsstellen bei der Einordnung von Abschlüssen.

 

https://www.make-it-in-germany.com/de/

Offizielles Willkommensportal für internationale Fachkräfte. Es informiert über Jobs, Visum, Anerkennung von Abschlüssen und Leben in Deutschland und erleichtert den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt.

Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Polen

Wenn Personen eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation in Polen nutzen möchten, stellen sich häufig verschiedene Fragen: Welche Berufe müssen anerkannt werden? Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab? Welche Stellen sind zuständig? Welche Sprachkenntnisse sind erforderlich? Was gilt bei der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen?

 

Die folgende Übersicht beantwortet diese Fragen und bietet einen ersten Überblick über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Polen.

Die Modalitäten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, um eine Beschäftigung in einem der Mitgliedstaaten aufzunehmen (gilt auch für den EWR und die Schweiz), sind in den EU-Vorschriften festgelegt. Der wichtigste Rechtsakt in diesem Bereich ist:

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255 vom 30.09.2005, S. 22, in der geänderten Fassung).

Diese Richtlinie ermöglicht es Bürgern der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, einen reglementierten Beruf oder eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben als dem, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erworben haben.

Die Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 22. Dezember 2015 über die Grundsätze der Anerkennung von in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen beruflichen Qualifikationen (Gesetzblatt von 2016, Pos. 65, und von 2018, Pos. 650) in polnisches Recht umgesetzt.

Ist ein Beruf in Polen reglementiert, benötigt eine Person, die ihre Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, deren offizielle Anerkennung. Ebenso ist eine Anerkennung erforderlich, wenn eine Person ihre Qualifikationen in Polen erworben hat und beabsichtigt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Tätigkeit in einem dort reglementierten Beruf aufzunehmen (die Anerkennung erfolgt durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats).

Ein reglementierter Beruf ist eine Gesamtheit beruflicher Tätigkeiten, deren Ausübung von der Erfüllung der Anforderungen abhängt, die in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats für den Zugang zur Ausübung dieses Berufs festgelegt sind. Jeder EU-Mitgliedstaat entscheidet selbst über die Regelung des Zugangs zu Berufen. Derselbe Beruf kann daher in einem EU-Mitgliedstaat ein reglementierter Beruf sein, während er in anderen Mitgliedstaaten nicht reglementiert ist.

Bei nicht reglementierten Berufen in Polen liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Arbeitnehmers, der seine Qualifikationen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben hat, beim Arbeitgeber.

Im Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen prüft die zuständige Behörde das entsprechende Ausbildungsniveau sowie die Qualifikationen, die zur Ausübung des betreffenden Berufs in dem Staat berechtigen, in dem sie erworben wurden.

 

Der Antrag auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen zur Ausübung eines reglementierten Berufs in der Republik Polen oder der Antrag auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen zur Aufnahme oder Ausübung einer reglementierten Tätigkeit in der Republik Polen gemäß der Verordnung des Ministers für Wissenschaft und Hochschulwesen vom 16. November 2016 über die Unterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Ausübung eines reglementierten Berufs oder zur Aufnahme oder Ausübung einer reglementierten Tätigkeit in der Republik Polen ist zusammen mit den entsprechenden Anlagen bei der Institution einzureichen, die als zuständige Behörde für die Anerkennung von Qualifikationen zur Ausübung des jeweiligen reglementierten Berufs fungiert (siehe: Datenbank der reglementierten Berufe). Werden in den Unterlagen Mängel festgestellt, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, diese zu beheben. Stellt die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede in der Ausbildung oder Schulung sowie Abweichungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten im betreffenden Beruf zwischen dem Staat, in dem die Qualifikation erworben wurde, und dem Aufnahmestaat fest und prüft sie darüber hinaus die Unterlagen, die die Berufserfahrung des Antragstellers belegen, um festzustellen, ob die während der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können, und kommt sie zu dem Ergebnis, dass diese Unterschiede nicht ausgeglichen wurden, ist sie berechtigt, Ausgleichsmaßnahmen anzuwenden. Diese umfassen eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungspraktikum mit einer Dauer von bis zu drei Jahren.

 

Die Entscheidung über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen sollte innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen ergehen; in besonderen Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden. Wird der Antragsteller zu einem Anpassungspraktikum oder einer Eignungsprüfung verwiesen, wird die Frist ausgesetzt.

Die automatische Anerkennung von Qualifikationen gilt für folgende Berufe:

  • Arzt
  • Apotheker
  • Zahnarzt
  • Tierarzt
  • Krankenschwester
  • Architekt
  • Hebamme

vorausgesetzt, der Antragsteller verfügt über Dokumente zum Nachweis der Qualifikationen (Diplome, Bescheinigungen), die in Anhang V oder VI der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, oder auf der Grundlage erworbener Rechte.

 

Detaillierte Informationen zum Verfahren der automatischen Anerkennung von Qualifikationen  in den genannten Berufen erteilen die nationalen und regionalen Berufsverbände, d. h.:  Ärztekammern, Architekten- und Ingenieurkammern usw.

 

Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung der Qualifikationen in den sektoralen Berufen, kann die Anerkennung gemäß dem für die übrigen reglementierten Berufe geltenden Verfahren erfolgen, das im Gesetz vom 22. Dezember 2015 über die Grundsätze der Anerkennung von in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen beruflichen Qualifikationen festgelegt ist.

 

Rechtsanwälte:

Fragen bezüglich der Tätigkeit von Rechtsanwälten aus Mitgliedstaaten (Rechtsanwälte und Rechtsberater) in Polen werden durch das Gesetz vom 5. Juli 2002 über die Erbringung von Rechtsbeistand durch ausländische Rechtsanwälte in der Republik Polen (Gesetzblatt Nr. 126, Pos. 1069 in der jeweils gültigen Fassung) geregelt.

Eine Person, deren berufliche Qualifikationen für die Ausübung eines reglementierten Berufs oder die Aufnahme bzw. Ausübung einer reglementierten Tätigkeit einer Anerkennung unterliegen, muss die Sprache des Aufnahmelandes in dem für die Ausübung des betreffenden Berufs oder der betreffenden Tätigkeit erforderlichen Umfang beherrschen. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, haben die Mitgliedstaaten das Recht, diese Kenntnisse vor der Zulassung zur Berufsausübung zu überprüfen, jedoch erst nach Erlass der Entscheidung über die Anerkennung der Qualifikationen oder der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises.

 

Gemäß dem Gesetz vom 22. Dezember 2015 über die Grundsätze der Anerkennung von in EU-Mitgliedstaaten erworbenen beruflichen Qualifikationen erfolgt die Überprüfung der polnischen Sprachkenntnisse auf Antrag der Person, die den Beruf in Polen ausüben möchte.

 

Wichtig! Die Überprüfung der polnischen Sprachkenntnisse ist für den Beruf des Arztes und des Zahnarztes gesondert geregelt – um die Berufszulassung zu erhalten, ist die Teilnahme an einer von der Obersten Ärztekammer durchgeführten Prüfung der polnischen Sprachkenntnisse erforderlich (gilt nicht für Personen, die ihr Medizinstudium in polnischer Sprache abgeschlossen haben). Die Prüfungsgebühr beträgt 500 PLN.

Für die Durchführung des Verfahrens und den Erlass einer Entscheidung über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen ist eine Gebühr in Höhe von 35 % des Mindestlohns zu entrichten, der auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Oktober 2002 über den Mindestlohn festgelegt wird und im Jahr der Einleitung des Verfahrens gilt. Die Gebühr ist auf das Bankkonto der zuständigen Behörde zu überweisen.

Bürger von Mitgliedstaaten, die einen Beruf in einem EU-Mitgliedstaat gemäß den Vorschriften dieses Staates ausüben, haben das Recht, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen desselben Berufs zu erbringen.

Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen:

  • Der Dienstleister begibt sich zum Zweck der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat,
  • Wenn der betreffende Beruf im Aufnahmemitgliedstaat reglementiert ist, im Herkunftsmitgliedstaat jedoch nicht, muss der Dienstleister nachweisen, dass er seinen Beruf oder seine Tätigkeit in mindestens einem Mitgliedstaat während mindestens eines Jahres in den letzten zehn Jahren ausgeübt hat. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Ausbildung zur Ausübung des betreffenden Berufs durch Rechtsvorschriften detailliert geregelt war.

Bei der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen, deren Ausübung Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit hat und deren mangelhafte Ausübung für die Dienstleistungsempfänger schwerwiegende Folgen haben könnte, kann die zuständige Behörde des Aufnahmestaats die Qualifikationen des Dienstleisters vor Beginn der Dienstleistungserbringung überprüfen (sog. „Prior Check“).

 

Die Liste der Berufe, bei denen die zuständigen polnischen Behörden eine Überprüfung der Qualifikationen vornehmen können, ist in der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 27. Februar 2017 über das Verzeichnis der reglementierten Berufe und Tätigkeiten enthalten, bei deren Ausübung der Dienstleister direkten Einfluss auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit hat und bei denen ein Verfahren zur Anerkennung der Qualifikationen eingeleitet werden kann (Gesetzblatt, Pos. 468).

EU-Portale zur Anerkennung von Qualifikationen und Mobilität

 

https://europa.eu/youreurope/business/human-resources/cross-border-posted-workers/recognition-qualifications/index_pl.htm

Das Your Europe Business Portal informiert über die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der EU. Es richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, und erklärt, welche Regeln bei der Entsendung von Arbeitskräften und der Anerkennung von Abschlüssen gelten.

 

https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/regprof/home

Die EU-Datenbank für reglementierte Berufe bietet eine Übersicht darüber, welche Berufe in den einzelnen EU-Ländern rechtlich geschützt bzw. reglementiert sind und welche Anforderungen für deren Ausübung gelten. Sie ist besonders hilfreich bei der Prüfung, ob und wie ein Beruf im Ausland anerkannt werden kann.

 

https://eures.europa.eu/index_de

Das Portal EURES (European Employment Services) ist die offizielle Plattform der Europäischen Union zur Förderung der Arbeitskräftemobilität innerhalb Europas. Das Portal bietet Zugang zu europaweiten Stellenangeboten, eine Lebenslaufdatenbank sowie umfassende Informationen zu Arbeitsbedingungen, Sozialversicherung, Steuern und Arbeitsrecht in den einzelnen Ländern.

 

Nationale Informationsseiten (Polen)

 

https://www.gov.pl/web/nauka/uznawanie-kwalifikacji-zawodowych-1

Offizielle Informationsseite der polnischen Regierung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Sie erklärt Verfahren, zuständige Behörden und Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Polen.

 

https://www.biznes.gov.pl/pl/portal/00217

Zentrale Plattform für Unternehmensgründung und wirtschaftliche Informationen in Polen. Der Abschnitt bietet praktische Hinweise zur Anmeldung eines Gewerbes, rechtlichen Anforderungen und administrativen Abläufen für Unternehmer.

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